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Reiserecht in Corona-Zeiten

Nachdem wir zwei Jahre mit Covid-19 gelebt haben, versuchen viele Länder zur Routine zurückzukehren. Das macht sich auch bei diesjährigen Urlaubsplanungen bemerkbar. Worauf Sie noch achten sollten und was bei Stornierungen wichtig ist, haben wir für Sie zusammengefasst.

Aktuelle Reisebeschränkungen

Im Moment haben die meisten Länder die Reisebeschränkungen aufgehoben, genauso wie die Maskenpflicht. Das lockt viele Urlauber wieder raus aus Deutschland. Verständlich, denn nach zwei Jahren Pandemie sehen sich viele nach einer Auszeit, Strand, Meer und etwas anderem als den eigenen vier Wänden. Gerade deshalb steigen jedoch an vielen Orten die Infektionszahlen wieder. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich weiterhin beim Auswärtigen Amt (www.auswaertiges-amt.de) zur aktuellen Lage Ihres Urlaubslands zu informieren.

Informationen für die Rückreise nach Deutschland

Mittlerweile gibt es kaum noch Beschränkungen, um nach einem Urlaub im Ausland problemlos wieder in Deutschland einzureisen. Bei manchen Ländern wird hin und wieder noch ein negativer PCR-Test benötigt. Aktuell gibt es allerdings keine einheitliche Regelung mehr. Falls Sie nach einer Urlaubsreise unsicher sind oder auf Nummer sicher gehen möchten, empfiehlt sich,

  • innerhalb der ersten Woche bei Kontakt mit vielen Menschen eine Maske zu tragen.
  • die Tage nach der Einreise eigene Schnelltests zuhause durchzuführen.
  • bei Symptomen eine freiwillige häusliche Quarantäne, um ein mögliches Ansteckungsrisiko zu verhindern.

Pauschalreisen: Was Sie über Stornierungen wissen sollten

Die kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise ist in der Regel möglich, wenn Ihre Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dazu zählte z. B., wenn ein Land aufgrund des Corona-Virus als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuell gilt dies gerichtlich nicht und es gibt auch noch keine eindeutige Entscheidung dazu. Deshalb empfiehlt es sich z. B. Ihre Reiserücktrittsversicherung mit einer Ergänzungs-Versicherung Covid-19 zu erweitern. Sollten Sie selbst positiv auf das Corona-Virus getestet werden, schützt diese Zusatzversicherung Sie vor hohen Stornokosten.

Natürlich können Sie Ihren Urlaub auch ohne offizielle Reisewarnung jederzeit absagen. Allerdings werden dann unter Umständen Stornogebühren fällig.

Eine Reise wird als Pauschalreise definiert, wenn mindestens zwei Reiseleistungen gemeinsam bei einem Anbieter gebucht wurden – also zum Beispiel Hotel und Flug. Haben Sie Hotel und Flug getrennt bucht, gelten Sie als Individualreisender.

Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Reise durch etwas beeinträchtigt wird, das auch durch besondere Vorsicht und Vorbereitung nicht aus der Welt zu schaffen ist und nicht in der Verantwortung des Reisenden liegt. In diese Kategorie fällt auch die Corona-Pandemie. Aber Vorsicht: Die Regelung gilt nur für Pauschalreisen.

Bei einer Pauschalreise müssen für eine kostenfeie Stornierung zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Reise gilt als unzumutbar – etwa, weil sie in eine direkt vom Coronavirus betroffene oder unmittelbar benachbarte Region führt oder die Einreise unmöglich bzw. verboten ist.
  • Das Virus muss zum Reisezeitpunkt eine Bedrohung sein.

Nach Stornierung erhalten Sie den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter selbst die Reise absagt. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden können Sie allerdings nicht geltend machen, weil der Veranstalter ebenso wenig Verantwortung für die Situation trägt wie Sie.

Nein, Sie müssen keinen Gutschein akzeptieren, wenn Ihre Pauschalreise abgesagt wird. Sie können ihn jedoch freiwillig annehmen. Der Wert des Gutscheins wird durch die Bundesregierung abgesichert, sodass Sie sich auch im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters keine Sorgen um Ihr Geld machen müssen.

Eine Auszahlung des Gutscheins muss durch den Veranstalter erfolgen, wenn dieser nicht bis Ende 2021 eingelöst werden kann.

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Liegt eine offizielle Reisewarnung für das Zielland vor, werteten Gerichte das in der Vergangenheit meist als starkes Indiz für die Unzumutbarkeit der Reise. Und wenn eine Reise als unzumutbar gilt, können Reisende ihre Buchungen kostenlos stornieren.

Gerd Achim Klöß

Rechtsanwalt aus Ahrensburg

Kann ich auch eine Individualreise kostenlos stornieren?

Bei Individualreisen ist die Lage komplizierter. Ob Sie kostenlos stornieren können, hängt zum Beispiel davon ab, welche Reiseleistungen Sie gebucht haben und bei welchem Anbieter.

Nach deutschem Reiserecht müssen Sie Ihr Hotel nicht bezahlen, wenn Sie es nicht nutzen können. Liegt das Hotel zum Beispiel im Sperrgebiet, ist die Unterkunft nicht erreichbar und Sie können kostenlos stornieren. Das gilt allerdings nur, wenn die Buchung deutschem Recht unterliegt. Haben Sie Ihre Unterkunft direkt beim Hotel im Ausland gebucht, müssen Sie sich nach dem Reiserecht des jeweiligen Landes richten.

Es ist relativ aufwendig, herauszufinden, welche Regelungen in diesem Fall gelten und ob gegebenenfalls Sondervorschriften für den Pandemiefall berücksichtigt werden müssen. Aktuell ist noch nicht absehbar, ob Zahlungen zurückerstattet werden. Haben Sie Ihr Hotel über ein großes Online-Portal gebucht, bekommen Sie dort in der Regel ausführliche Informationen zum weiteren Vorgehen.

Diese Regeln gelten auch für Ferienwohnungen. Trotzdem stoßen Reisende jetzt manchmal auf Formulierungen in den Buchungsbedingungen, in denen es heißt, eine Stornierung wegen einer Pandemie sei ausgeschlossen. "Diese Klauseln sind rechtlich unwirksam!", sagt Rechtsanwalt Klöß. "Vermieter dürfen das wirtschaftliche Risiko für solche außergewöhnlichen Umstände nicht allein auf den Reisenden abwälzen."

Auch wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, dürfen Sie diesen umbuchen oder stornieren, wenn Sie die Reise wegen der Pandemie nicht antreten können. Die Fluggesellschaft muss den Ticketpreis erstatten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung - zum Beispiel weil die Gesellschaft den Flug von sich aus streicht - dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen durchsetzbar sein. Viele Fluggesellschaften berufen sich bei Flugstreichungen auf die "außergewöhnlichen Umstände".

Akzeptieren Gerichte diese Argumentation, stehen Betroffenen keine Entschädigungen zu. Auch wenn ein Flug wegen der Einreisesperren im Zielland abgesagt werden muss, können Sie keine Entschädigung geltend machen.

Kann die Reise wegen einer Einreisesperre nicht stattfinden, erhalten Sie Ihr Geld ebenfalls zurück. Das gilt sowohl für Pauschalurlauber als auch für Reisende, die nur einen Flug gebucht haben. Die Fluggesellschaft beziehungsweise Ihr Reiseveranstalter muss Ihnen den bereits gezahlten Reisepreis erstatten.

Checkliste: In diesen Fällen ist eine kostenlose Stornierung möglich

Wenn Sie in den nächsten Wochen eine Reise ins Ausland gebucht haben, müssen Sie folgende Fragen klären, um zu erfahren, ob gemäß Reiserecht eine kostenlose Stornierung möglich ist:

  • Gilt eine offizielle Reisewarnung auch für mein Reiseland und den Reisezeitraum?
  • Gibt es für mein Zielland eine Einreisesperre, die auch zum Reisezeitpunkt noch in Kraft ist?
  • Hat mein Reiseveranstalter/die Fluggesellschaft meine Reise bereits abgesagt?

Können Sie eine oder mehrere dieser Fragen mit "Ja" beantworten, sollten Sie sich zunächst an die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter wenden. In den meisten Fällen bieten diese eine kostenlose Stornierung oder zumindest eine Umbuchung auf einen späteren Reisezeitraum an.

Ist die Reise bereits abgesagt, müssen Sie keine Zahlungen mehr leisten. Auch wenn Sie die Reise stornieren, werden keine Restzahlungen mehr fällig.

Fällt Ihre Reise nicht unter die oben genannten Voraussetzungen, müssen Sie unter Umständen Stornogebühren zahlen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn die Reise erst für das nächste Jahr gebucht, also noch völlig unklar ist, ob die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie dann noch gelten.